Neue Fahrerlaubnis-Verordnung seit 19.01.2013. Es gibt neue Führerscheinklassen.
Die Gültigkeit des Führerscheins ist jetzt auf 15 Jahre begrenzt, danach ist
eine Neuausstellung erforderlich.
Die Fahrerlaubnis bleibt gültig - es ist keine neue Prüfung erforderlich.
Vor dem 19. Januar 2013 ausgestellte Führerscheine müssen aber bis spätestens
19. Januar 2033 umgetauscht werden.
Kraftfahrzeuge
Klasse B
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Mindestalter: 18 bzw. 17 bei begleitetem Fahren
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Vorbesitz: kein
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Einschluss: L und AM
Kraftfahrzeuge - ausgenommen Krafträder - mit einer zulässigen Gesamtmasse
von maximal 3.500 kg und mit höchstens acht Sitzplätzen außer dem Führersitz
(auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse (zG) von maximal 750 kg.
Wiegt der Anhänger mehr als 750 kg, darf das zulässige Gesamtgewicht der
Fahrzeugkombination maximal 3.500 kg betragen. Bei der Leermasse von
Kraftfahrzeugen mit elektrischem Antrieb wird die Masse der Batterien nicht
berücksichtigt.
Grundvoraussetzung für alle anderen Kraftwagenklassen.
Wegfall der Bestimmung "zG des Anhängers darf maximal der Leermasse des
Zugfahrzeugs entsprechen".
Klasse BE
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Mindestalter: 18 bzw. 17 bei begleitetem Fahren
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Vorbesitz: B
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Einschluss: kein
Kombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger
mit
über 750 kg bestehen und Kombinationen, aber maximal 3.500 kg. Bei
Lastkraftwagen mit durchgehender Bremse und bestimmten Geländefahrzeugen
darf die Anhängelast höchstens das 1,5-fache der zulässigen Gesamtmasse des
ziehenden Fahrzeugs betragen.
Es ist keine Theorieprüfung, sondern nur noch die praktische Prüfung
erforderlich.
Klasse B96
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Mindestalter: 18 bzw. 17 bei begleitetem Fahren
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Vorbesitz: B
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Einschluss: kein
Kraftfahrzeuge der Klasse B mit einem Anhänger, dessen zG 750 kg
übersteigt.
Die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination liegt über 3.500 kg, aber
bei maximal 4.250 kg.
Wird durch Zuteilung der Schlüsselzahl 96 erteilt.
Keine Prüfung, aber Schulung erforderlich.
Zweiräder
Klasse A
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Mindestalter: 20 Jahre bei Aufstieg von "A2" auf "A", 21 Jahre für
Trikes, 24 Jahre für Krafträder beim Direkterwerb
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Vorbesitz: Bei zweijährigem Vorbesitz der Klasse "A2" nur praktische,
aber keine theoretische Prüfung erforderlich
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Einschluss: A1, A2 und AM
Krafträder (Zweiräder auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von mehr als 50
ccm oder mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit (bbH) von mehr als
45km/h. Dreirädrige Kraftfahrzeuge mit Leistung über 15 kW. Dreirädrige
Kraftfahrzeuge mit symmetrisch angeordneten Rädern mit Hubraum über 50 ccm
(bei Verbrennungsmotoren) oder einer bbH über 45 km/h; Leistung über 15 kW.
Klasse A2
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Mindestalter: 18
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Vorbesitz: Bei zweijährigem Vorbesitz der Klasse "A1" nur praktische,
aber keine theoretische Prüfung mehr erforderlich.
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Einschluss: A1 und AM
Krafträder mit einer Leistung von maximal 35 kW. Das Verhältnis von Leistung
/ Gewicht beträgt maximal 0,2 kW/kg.
Klasse A1
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Mindestalter: 16
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Vorbesitz: kein
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Einschluss: AM
Krafträder mit einem Hubraum von maximal 125 ccm und einer Nennleistung von
maximal 11 kW. Das Verhältnis von Leistung/Gewicht beträgt maximal 0,1
kW/kg. Dreirädrige Kfz mit symmetrisch angeordneten Rädern mit Hubraum über
50 ccm (bei Verbrennungsmotoren) oder einer bbH über 45 km/h; Leistung
maximal 15 kW.
Die Geschwindigkeitsbeschränkung von 80 km/h für Fahrer unter 18 Jahren
entfällt.
Klasse AM
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Mindestalter: 15
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Vorbesitz: kein
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Einschluss: kein
Zweirädrige Kleinkrafträder mit einer bbH von maximal 45 km/h bzw. max. 4 kW
bei Elektromotor. Dreirädrige Kleinkrafträder mit einer bbH von maximal 45
km/h, Hubraum max. 50 ccm bei Fremdzündungsmotoren und maximal 4 kW bei
Diesel-/ Elektromotor. Vierrädrige Leicht-Kfz mit bbH maximal 45 km/h und
Hubraum maximal 50 ccm bei Fremdzündungsmotoren, bzw. Leistung von maximal 4
kW bei Diesel-/ Elektromotor. Die Leermasse beträgt maximal 350 kg.
Zusammenfassung der "alten" Klassen M und S.
Klasse Mofa
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Mindestalter: 15
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Vorbesitz: kein
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Einschluss: kein
Wer nach dem 31.03.1965 geboren wurde, benötigt zum Führen eines Mofas eine
Prüfbescheinigung.